AGB – Unsere Mietbedingungen
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt des im Buchungsfall zwischen Mieter und Vermieter zustande kommenden Mietvertrags. Sie regeln ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
§ 1. Mietgegenstand
1. Der Mietvertrag für das Ferienhaus ‚Landhaus am Goldberg‘ kommt zwischen Ihnen als Mieter und der Vermieter, Drs. Paul Baks, zustande. Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich begrenzte Überlassung des Ferienhauses zu Wohnzwecken. Der Standort des Mietobjekts ist: Liska 13, 402 02 Česká Kamenice, Tschechische Republik.
2. Das Ferienhaus wird, je nach Vereinbarung, ‚ganz‘ (Unter- und Obergeschoss, jedoch ohne Dachboden) oder ‚teilweise‘ (nur das Untergeschoss) vermietet. Der zum Haus gehörende Außenbereich steht den Gästen komplett zur Verfügung.
3. In der kalten Jahreszeit ist die Benutzung der Toilette im Obergeschoss des Ferienhauses und der Sommerküche in der Scheune nicht möglich.
4. Der große Gesellschaftsraum im oberen Teil der Scheune kann auf Wunsch des Mieters gegen Aufpreis zur Verfügung gestellt werden.
5. Die Fotos auf unserer Webseite vermitteln ein klares Bild des Mietobjekts. Sie sind ohne Gewähr. Änderungen von Einrichtung und Ausstattung des Ferienhauses bleiben vorbehalten und begründen keine Ansprüche des Mieters. Sie sind jedoch grundsätzlich den beispielhaft angegebenen gleichwertig.
§ 2. Abschluss des Mietvertrages
1. Mit der Buchung bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. Der Buchung kann eine unverbindliche Auskunft des Vermieters über seine Unterkünfte und deren aktuelle Verfügbarkeit vorausgehen. Die Buchung kann auf allen Buchungswegen erfolgen, die vom Vermieter angeboten werden. Die Buchung des Mieters kann also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Falls die Buchung des Mieters elektronisch erfolgt, wird dem Mieter der Eingang der Buchung auf elektronischem Weg bestätigt. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
2. Der Mietvertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) des Vermieters zustande oder wenn die Unterkunft dem Mieter kurzfristig bereitgestellt wird. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Auch Bestätigungen, die mündlich und telefonisch erfolgen, sind sowohl für den Mieter als auch den Vermieter rechtlich verbindlich.
3. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Mieter auch für alle Personen, welche in der Buchung mit aufgeführt werden, und für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Mieter wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
4. Im Regelfall wird dem Mieter von dem Vermieter bei mündlich oder telefonisch erfolgten Buchungen eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. Bei solchen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Mietvertrages allerdings nicht vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung abhängig.
5. Falls der Vermieter auf entsprechende Anfrage des Mieters keine verbindliche Buchungsbestätigung vornimmt, sondern dem Mieter seinerseits ein verbindliches Angebot unterbreitet, so kommt der Vertrag rechtsverbindlich erst dann zustande, wenn dem Vermieter die Annahmeerklärung des Mieters ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen innerhalb einer vom Vermieter hierfür gegebenenfalls im Angebot angegebenen Form und Frist zugeht.
§ 3. Leistungen und Preise
1. Die Leistungen, die vom Vermieter geschuldet werden, ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben auf der Webseite. Sonderwünsche und Nebenabreden sind grundsätzlich möglich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
2. Bei den Preisen, die auf der Webseite angegeben werden, handelt es sich um Endpreise. Sie beinhalten auch, soweit zwischen Vermieter und Mieter nichts anderes vereinbart ist, alle Nebenkosten.
3. Etwas anderes gilt für die Kurtaxe sowie die Entgelte für Leistungen, bei denen in der Buchungsgrundlage eine verbrauchsabhängige Abrechnung angegeben oder gesondert vereinbart ist (z. B. Strom, Gas, Wasser) sowie für Wahl- oder sonstige Zusatzleistungen. Diese können gesondert anfallen und ausgewiesen werden. Falls sich Vermieter und Mieter ausdrücklich über eine verbrauchsabhängige Abrechnung oder Zusatzleistungen geeinigt haben (z.B. Bettwäsche, Endreinigung, Kaminholz), deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt sind, dann sind diese Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
4. Nimmt der Mieter die vereinbarten Leistungen des Vermieters nicht vollständig in Anspruch, etwa in Bezug auf die Personenzahl oder die Aufenthaltsdauer, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung.
§ 4. Zahlung und Kaution
1. Vereinbaren die Vertragsparteien eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises, so hat der Mieter diese Anzahlung bei Vertragsschluss zu zahlen. Der Restbetrag (Gesamtpreis abzüglich Anzahlung) muss bis spätestens 28 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter eingegangen sein.
2. Wenn die An- oder Restzahlung nicht rechtzeitig beim Vermieter eingehen, behält sich der Vermieter vor, vom Vertrag nach erfolgter Mahnung mit Fristsetzung zurückzutreten. In diesem Fall ist der Mieter zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verpflichtet. Der Mieter kann mit Rücktrittskosten entsprechend des Absatzes „Rücktritt durch den Mieter“ belastet werden.
3. Vermieter und Mieter können eine Kaution als Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, vereinbaren. Die Kaution ist (sofern vereinbart) bei Übergabe des Schlüssels in bar zu zahlen. Sie ist nicht verzinslich. Nach ordnungsgemäßer Übergabe der Ferienwohnung zahlt der Vermieter die Kaution am Ende des Mietaufenthaltes an den Mieter zurück.
4. Die Verbrauchsabhängige Nebenkosten und Kurtaxe werden vom Mieter am Ende des Mietaufenthaltes in bar bezahlt. Die Kosten werden vom Vermieter anhand des aktuellen Strompreises und dem tatsächlichen Verbrauch ermittelt. Dazu werden die Zählerstände am Beginn und Ende der Vermietung gemeinsam von Mieter und Vermieter abgelesen.
§ 5. Mietzeitraum, An- und Abreise
1. Der Vermieter stellt dem Mieter das Mietobjekt am Anreisetag ab 16:00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Der Mieter teilt einige Tage vor der Anreise seine ungefähre Ankunftszeit mit.
2. Falls der Mieter nicht anreist und eine Mitteilung über eine spätere Anreise unterbleibt, behält sich der Vermieter vor, die Unterkunft am Folgetag nach 12:00 Uhr anderweitig zu belegen.
3. Der Mieter hat das Mietobjekt dem Vermieter am Tag der Abreise bis spätestens 10:00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand zu übergeben. Der Mieter muss vor der Abreise das Geschirr spülen und die Papierkörbe und Mülleimer entleeren.
4. Änderungen der An- und Abreisezeiten sind nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.
§ 6. Inventarliste und Pflichten des Mieters
1. Unmittelbar nach seiner Ankunft soll der Mieter das Ferienhaus anhand der im Mietobjekt befindlichen Inventarliste auf Vollständigkeit sowie auf Gebrauchsfähigkeit überprüfen. Der Mieter verpflichtet sich, spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag dem Vermieter oder dem durch ihn benannten Stellvertreter etwaige Fehlbestände und eventuell festgestellte Mängel mitzuteilen.
2. Der Mieter hat die Mieträumlichkeiten, die Einrichtungsgegenstände sowie das Inventar pfleglich und mit aller Sorgfalt zu behandeln. Falls der Mieter schuldhaft Einrichtungsgegenstände, Mieträume oder das Gebäude sowie zu den Mieträumlichkeiten oder dem Gebäude gehörende Anlagen beschädigt, ist er dem Vermieter gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ersatzpflichtig. Das gilt jedoch nur dann, wenn und insoweit es sich um eine schuldhafte Verursachung von Seiten des Mieters, seiner Begleitpersonen oder Besucher handelt.
3. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit in den Mieträumen entstehende Schäden – soweit er sie nicht selbst beseitigen muss – unverzüglich dem Vermieter oder dessen Vertreter anzuzeigen. Falls der Mieter Schäden nicht rechtzeitig anzeigt und dadurch Folgeschäden verursacht werden, ist der Mieter hierfür im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ersatzpflichtig.
4. Der Mieter verpflichtet sich, keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und Ähnliches in Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette hineinzuwerfen oder hineinzugießen. Falls der Mieter dies nicht beachtet und infolgedessen Verstopfungen in den Abwasserrohren auftreten, so hat der Verursacher die Kosten der Instandsetzung zu tragen.
5. Falls eventuell Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes auftreten, so muss der Mieter selbst alles ihm Zumutbare tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder eventuell entstehende Schäden gering zu halten.
6. Der Mieter muss die maximale Belegungszahl einhalten. Falls der Mieter diese Bestimmung nicht beachtet und die in diesem Vertrag vereinbarte Belegungszahl überschreitet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber der außerordentlichen fristlosen Kündigung aussprechen. In diesem Fall kann der Mieter mit Rücktrittskosten entsprechend des Absatzes „Rücktritt durch den Mieter“ belastet werden.
7. Die Mieter müssen Tätigkeiten unterlassen, die die häusliche Ruhe beeinträchtigen und die Nachbarn durch den entstehenden Lärm belästigen. Laute Partys sind nicht gestattet und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr ist den Gästen das Musizieren untersagt. Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen.
8. Falls die gemietete Unterkunft einen Mangel aufweist, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, muss der Mieter dem Vermieter oder dessen Beauftragten diesen Mangel sofort anzeigen. Das ermöglicht es dem Vermieter, den oder die Mängel zu beseitigen. Für den Fall, dass der Mieter diese Mitteilung unterlässt, hat er keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen.
9. Bitte beachten Sie: Im ganzen Haus gilt ein Rauchverbot (auch für E-Zigaretten) und offenes Feuer (z.B. brennende Kerzen) ist wegen Brandgefahr strengstens untersagt.
§ 7. Rücktritt durch den Mieter
1. Der Abschluss des Mietvertrages verpflichtet sowohl den Vermieter als auch den Mieter dazu, den Vertrag zu erfüllen. Das gilt unabhängig davon, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
2. Der Mieter kann nicht einseitig kostenfrei von einer rechtsverbindlichen Buchung zurücktreten. Falls der Mieter dennoch vor Beginn der Mietzeit gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag zurücktritt, muss er (unabhängig von dem Zeitpunkt und von dem Grund des Rücktritts) den vereinbarten oder betriebsüblichen Aufenthaltspreis einschließlich des Verpflegungsanteils sowie der Entgelte für Zusatzleistungen an den Vermieter zahlen. Der Vermieter muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen, um die er sich nach Treu und Glauben zu bemühen hat, und eine anderweitige Belegung auf den Erfüllungsanspruch gegenüber dem Mieter anrechnen lassen.
3. Für den Rücktritt bedarf es einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Vermieter.
4. Im Falle des Rücktritts vom Mietvertrag hat der Mieter pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:
Rücktritt bis zum 56. Tag vor Beginn der Mietzeit: 25 €
Rücktritt bis zum 28. Tag vor Beginn der Mietzeit: 30%
Rücktritt bis zum 14. Tag vor Beginn der Mietzeit: 60%
danach und bei Nichterscheinen: 90%
Der Mieter ist berechtigt, gegenüber dem Vermieter nachzuweisen, dass bei dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so kann er einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das zwischen Mieter und Vermieter bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter muss dies nicht akzeptieren und kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ersatzmieters bestehen. Sofern ein Dritter in den Mietvertrag eintritt, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis. Sie haften dem Vermieter gegenüber auch für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Sollte der Mieter keinen Ersatzmieter benennen, so kann auch der Vermieter für Ersatz sorgen. Eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft hat der Vermieter nach Treu und Glauben anderweitig zu vermieten. In diesem Fall verringern sich die durch den Vertragsrücktritt entstanden Kosten, weil sich der Vermieter das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachten Stornogebühren anrechnen lassen muss.
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter empfohlen.
§ 8. Kündigungsrecht
1. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages besteht nicht.
2. Nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB sind beide Vertragsparteien dazu berechtigt, den Mietvertrag fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen.
§8a. Kündigungsrecht des Vermieters
1. Für den Vermieter liegt ein wichtiger Grund insbesondere bei einem vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts durch den Mieter (erhebliche Vertragsverletzung) sowie bei einer erheblichen Missachtung der Hausordnung durch den Mieter vor. Dies berechtigt den Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Die Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn sich der Mieter in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis.
2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
§8b. Kündigungsrecht des Mieters
1. Für den Mieter handelt es sich insbesondere dann um einen wichtigen Grund, wenn der Vermieter dem Mieter nicht den vertragsmäßigen Gebrauch des Ferienhauses gewährt.
2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
§9. Haftung
1. Der Vermieter haftet dem Mieter gegenüber dafür, dass die Beschreibung des Mietobjektes richtig ist. Ferner muss der Vermieter die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen und das Mietobjekt während der gesamten Mietdauer in vertragsgemäßem Zustand erhalten. Falls der Mieter bei Abschluss dieses Vertrages von Mängeln Kenntnis hatte, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a BGB nicht zu, es sei denn er hat sich seine Rechte bei Annahme des Vertrages vorbehalten. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhanden Sachmängel (§ 536a BGB) ist ausgeschlossen.
2. Der Mieter ist dazu verpflichtet, Mängel des Mietobjekts unverzüglich dem Vermieter oder dessen Vertreter anzuzeigen. Falls der Mieter diese Meldung unterlässt, so hat er dem Vermieter gegenüber keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere auch keine Ansprüche auf Mietminderung). Außerdem ist er dem Vermieter zum Ersatz des durch die unterbliebene Mängelanzeige entstanden Schadens verpflichtet.
3. Die Haftung des Vermieters für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) des Vermieters beruhen.
4. Während der gesamten Mietzeit trägt der Mieter die Verantwortung für das Mietobjekt. Beim Verlassen des Ferienhauses sollen alle Fenster, Türen und Gartentore verschlossen werden. Bei Einbruch oder Diebstahl übernimmt der Vermieter keine Haftung!
5. Mieter und Besucher benutzen das Ferienhaus und das dazugehörige Grundstück auf eigene Gefahr.
6. Der Vermieter ist von jeglicher Sorgfaltspflicht für Kinder von Mietern und Besuchern entbunden.
7. Bei Beeinträchtigung des Urlaubs oder des Mietobjekts durch höhere Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, fehlende Treibstoffversorgung, Epidemien, Insektenplage, Waldbrände, Starkregen, Kälte, Trockenheit, Stromausfälle, unvorhergesehener Baulärm) haftet der Vermieter nicht.
§10. Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen bei WLAN-Nutzung
1. Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mieter selbst verantwortlich. Besucht er kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen und die gelten- den Jugendschutzvorschriften beachten. Es ist ausdrücklich untersagt Filesharing-Webseiten zu besuchen, insbesondere Musik- und/oder Film-Downloads über den WLAN-Zugang zu starten.
2. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch ihn gegen vorliegende Vereinbarung beruhen. Erkennt der Mieter oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Vermieter auf diesen Umstand hin.
§11. Tierhaltung
1. Tiere, insbesondere Hunde, darf der Mieter nur dann in der Unterkunft halten, falls ihm dies durch den Vermieter ausdrücklich erlaubt wurde. Die Erlaubnis gilt jedoch nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, falls Unzuträglichkeiten eintreten. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftet der Mieter für alle Schäden, die durch die Tierhaltung entstehen.
2. Wird ein Hund oder ein anderes Haustier mitgebracht, ist der Mieter verpflichtet, die Hundehaare bzw. Tierhaare und deren Hinterlassenschaften vor Abreise zu beseitigen, auch wenn eine Endreinigung bestellt ist oder diese in der Miete enthalten ist.
3. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Türen nicht zerkratzt und die Möbel und Betten nicht von dem Tier benutzt werden. Er muss für sein Tier eine geeignete Liegemöglichkeit (z.B. Hundekorb, Hundekissen) mitbringen.
§12. Salvatorische Klausel – Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
§13. Verjährung
1. Hinsichtlich der Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen des Mieters und des Vermieters gelten die einschlägigen Normen des BGB.
§14. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Es findet deutsches Recht Anwendung, mit der Maßgabe, dass falls der Mieter seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, dass ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
2. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Zur besseren Lesbarkeit wurde teilweise nur die männliche oder weibliche Form verwendet. Hierdurch soll das andere Geschlecht keinesfalls benachteiligt werden.
Dresden, den 01.03.2023